Am 1. März 2020 ist das Gesetz für den Schutz vor Masern und zur Stärkung der Impfprävention – kurz Masernschutzgesetz – in Kraft getreten.
Mit einer Impfpflicht gegen Masern soll die Impfquote erhöht und mittelfristig eine Elimination der Masern in Deutschland erreicht werden. Die Impfpflicht gilt nur für Personen, die nach dem 31. Dezember 1970 geboren sind. Wer aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht geimpft werden kann und dies mit einem ärztlichen Attest nachweist, ist von der Impfpflicht befreit.
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Die Nachweispflicht über einen ausreichenden Impfschutz oder über eine Immunität gegen Masern gilt für:
→ Kinder in Kitas und Schulen
→ Mitarbeitende in Kitas, Schulen oder anderen Gemeinschaftseinrichtungen
→ Tagesmütter
→ Bewohner und Mitarbeitende in Asylbewerber- und Flüchtlingsunterkünften
→ Beschäftigte in medizinischen Einrichtungen
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Die STIKO (Ständige Impfkomission) empfiehlt aktuell allen nach 1970 geborenen Erwachsenen in folgenden Fällen eine einmalige Impfung gegen Masern:
→ wenn sie bisher nicht gegen Masern geimpft sind
→ wenn sie in der Kindheit nur einmal geimpft wurden
→ wenn der Impfstatus gegen Masern unklar ist
Liegt eine berufliche Indikation zur Impfung gegen Masern vor, empfiehlt die STIKO seit Januar 2020 eine insgesamt zweimalige Impfung.
Seit dem 15.Mai übernehmen die Krankenkassen bei Praxispersonal und anderen Berufsgruppen die Kosten für eine zweimalige Impfung gegen Masern.
Zur Impfung soll vorzugsweise ein Kombinationsimpfstoff gegen Masern, Mumps, Röteln (MMR) verwendet werden.
In Deutschland gibt es zurzeit keinen zugelassenen monovalenten Masernimpfstoff (Einzelimpfstoff)
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Impfung bei Frauen mit Kinderwunsch
Frauen sollten vor einer Schwangerschaft über einen Schutz vor Masern verfügen, da eine Infektion mit Masern während der Schwangerschaft die Gefahr einer Früh- oder Fehlgeburt erhöht. Und Frauen, die gegen Masern immun sind, schützen automatisch auch ihr Kind in den ersten Lebensmonaten, in denen es noch nicht geimpft werden kann (Nestschutz). Bestenfalls erfolgt eine noch fehlende Impfung mindestens drei Monate vor Beginn der Schwangerschaft. Das gilt auch für Frauen, die bereits einmal gegen Masern geimpft wurden. Während der Schwangerschaft ist die Impfung nicht mehr möglich (Lebendimpfstoff)